BVerfG - Beschluß vom 05.11.1985
2 BvR 1434/83
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; VwGO § 166 ; ZPO § 119 Satz 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 71, 122
BayVBl 1986, 187
DVBl 1986, 457
MDR 1986, 379
NJW 1987, 1619
ZAR 1986, 40
ZfSH/SGB 1986, 232
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 14.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen A 12 S 334/82

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsstreitverfahren

BVerfG, Beschluß vom 05.11.1985 - Aktenzeichen 2 BvR 1434/83

DRsp Nr. 1996/6769

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsstreitverfahren

»Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Anwendung des § 119 Satz 2 ZPO

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; VwGO § 166 ; ZPO § 119 Satz 2 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsstreitverfahren.

I.

1. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger hinduistischen Glaubens, beantragte mit Schriftsatz vom 9. Mai 1980 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die für seinen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde, das Landratsamt Heilbronn, erteilte ihm daraufhin mit Verfügung vom 4. Juni 1980 eine - später mehrfach verlängerte - ausländerrechtliche Duldung seines Aufenthalts (vgl. § 17 AuslG), welcher unter anderem die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" beigefügt war.