A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung von Vorbringen in einem Zivilprozeß als verspätet.
I. 1. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Mieter einer Wohnung des Beschwerdeführers. Seit November 1982 minderte er wegen verschiedener Mängel den Mietzins. Am 30. Dezember 1987 reichte der Beschwerdeführer Klage ein, unter anderem auf Zahlung der seit dem 1. Januar 1983 rückständigen Beträge. Der Beklagte berief sich auf sein Recht zur Minderung und erhob darüber hinaus den Einwand der Verwirkung. Während des Verfahrens erhöhte der Beschwerdeführer die Klageforderung wegen der inzwischen aufgelaufenen Minderungsbeträge.
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