OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.10.1989
3 Ws 704/89
Normen:
StPO § 230 Abs. 2, § 231a;
Fundstellen:
NStZ 1990, 295

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.10.1989 (3 Ws 704/89) - DRsp Nr. 1995/8082

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.10.1989 - Aktenzeichen 3 Ws 704/89

DRsp Nr. 1995/8082

1. Der verhandlungsunfähige Beschuldigte steht einem ausgebliebenen Beschuldigten im Sinne des § 230 StPO gleich. Ob er den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt hat, spielt im Gegensatz zu § 231a StPO nur für die Frage der genügenden Entschuldigung eine Rolle. 2. Hinreichend entschuldigt ist die dem Ausbleiben gleichgestellte Verhandlungsunfähigkeit nur dann, wenn dem Angeklagten bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls daraus billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Gericht im Freibeweisverfahren zu prüfen, wobei der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung findet. 3. Das Gericht hat die Wahl, ob es von den alternativen Konsequenzen des § 230 Abs. 2 oder des § 231a StPO Gebrauch machen will. Die rechtliche Möglichkeit, das Verfahren ohne den Angeklagten zu erledigen, schließt die Erzwingung der Anwesenheit des Angeklagten in einem verhandlungsfähigen Zustand nach § 230 Abs. 2 StPO nicht aus. 4. Soll durch den Vollzug des Haftbefehls im Ergebnis erreicht werden, daß der Angeklagte sich nicht erneut bewußt und gewollt in einen die Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt, erscheint aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Inhaftierung des Angeklagten einige Tage vor dem in Aussicht genommenen Hauptverhandlungstermin ausreichend.

Normenkette: