OLG Stuttgart - 04.08.1989 (6 Ss 444/89)
Das AG setzte gegen den Angekl. durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100 DM fest. Seinen Einspruch beschränkte der Angekl. gemäß § 410 Abs. 2 StPO auf die Höhe des Tagessatzes, die er in Höhe von [...]