BVerwG - Urteil vom 28.10.1992
11 C 29.92
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; StVZO § 9a Abs. 5 § 15b Abs. 1, Anlage XVII ;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 117
DRsp II(294)260a
NJW 1993, 1540

BVerwG - Urteil vom 28.10.1992 (11 C 29.92) - DRsp Nr. 1995/776

BVerwG, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 11 C 29.92

DRsp Nr. 1995/776

»Bei Unterschreitung der in Nr. 2 der Anlage XVII zur StVZO festgelegten Mindestanforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer muß »Bewerbern« die Fahrerlaubnis mangels Eignung versagt und »Inhabern« die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit entzogen werden.«

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; StVZO § 9a Abs. 5 § 15b Abs. 1, Anlage XVII ;

Sachverhalt:

Der Kl. beantragte die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefördrung. Die vom Bekl. [Landkreis] eingeholten ärztlichen Gutachten stellten fest, beim Kl. bestehe eine homonyme linksseitige Hemianopsie, also ein Ausfall des linken Gesichtsfeldes beider Augen (Halbseitenblindheit links); er verfüge somit über kein dem Gesichtsfeld eines Auges gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld; eine Besserung des Gesichtsfeldbefundes sei nicht zu erwarten. Nach vorheriger Ankündigung entzog der Bekl. dem Kl. daraufhin die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und versagte gleichzeitig die beantragte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen auch insoweit ohne Erfolg, als dem Kl. die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen wurde.

Gründe (Auszug):

[Sachverhalt:]