OLG Köln - Beschluß vom 01.12.1995 (Ss 482/95)
Nach § 269 StPO darf sich ein Gericht zwar nicht deshalb für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre. Diese Regel gilt indes nicht, wenn das höhere Gericht seine Zuständigkeit [...]