OLG Koblenz - Beschluß vom 23.05.1996
1 Ss 4/96
Normen:
GVG §§ 24, 25 ; StPO § 328 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 1171
StV 1996, 588

OLG Koblenz - Beschluß vom 23.05.1996 (1 Ss 4/96) - DRsp Nr. 1997/942

OLG Koblenz, Beschluß vom 23.05.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 4/96

DRsp Nr. 1997/942

1. Nach der Neufassung des § 25 Nr. 2 GVG durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege (RPflEntlG) wird für die Zuständigkeitsverteilung zwischen Strafrichter und Schöffengericht allein an die konkrete Straferwartung angeknüpft, wie sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens besteht. Auf die Bedeutung der Sache kommt es nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr an. 2. Hat das Schöffengericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, so steht eine Aufhebung und Zurückverweisung an den Strafrichter in der Berufungsinstanz grundsätzlich § 269 StPO entgegen, wonach die Abgabe einer Sache an ein Gericht niederer Ordnung oder die Zurückverweisung dorthin durch das Berufungsgericht ausgeschlossen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Schöffengericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat, weil eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kam.

Normenkette:

GVG §§ 24, 25 ; StPO § 328 Abs. 2 ;

Gründe: