OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.09.2006
III-3 s RVG 4/06
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4101, Nr. 4105, Nr. 4122, Nr. 4123;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 641
NStZ-RR 2006, 391
StV 2007, 480

Rechtsanwaltsvergütung für Tätigkeit in Hauptverhandlung eines Wirtschaftsstrafverfahrens - Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG; Erhöhung der gesetzlichen Gebühren; Gewährung eines Längenzuschlags?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen III-3 s RVG 4/06

DRsp Nr. 2006/26213

Rechtsanwaltsvergütung für Tätigkeit in Hauptverhandlung eines Wirtschaftsstrafverfahrens - Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG; Erhöhung der gesetzlichen Gebühren; Gewährung eines Längenzuschlags?

Bei der Berechnung der für die Gewährung des Längenzuschlags maßgeblichen Dauer eines Hauptverhandlungstages ist die Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn und der in der Verhandlung angeordneten Schließung der Sitzung zugrunde zu legen. Wartezeiten und Sitzungspausen werden grundsätzlich nicht abgezogen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4101, Nr. 4105, Nr. 4122, Nr. 4123;

Entscheidungsgründe:

I.