OLG Oldenburg - Beschluss vom 02.03.2006
1 Ws 123/06
Normen:
StPO § 33a ; StPO § 464 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 ; JGG § 55 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 191
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ns 16/05

Keine Urteilsberichtigung bei fehlerhafter Auslagenentscheidung im Strafverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 123/06

DRsp Nr. 2006/21409

Keine Urteilsberichtigung bei fehlerhafter Auslagenentscheidung im Strafverfahren

»Das versehentlich unterlassene Auferlegen der notwendigen Auslagen eines Freigesprochenen auf die Staatskasse kann nicht im Wege einer Urteilsberichtigung nachgeholt werden. Ist insoweit - wie im jugendgerichtlichen Berufungsverfahren - eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zulässig, so verbleibt es bei der fehlerhaften Auslagenentscheidung. Eine analoge Anwendung von § 33 a StPO zugunsten des Freigesprochenen kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

StPO § 33a ; StPO § 464 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 ; JGG § 55 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der frühere Angeklagte und ein Mitangeklagter waren vom Jugendrichter der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den früheren Angeklagten war dabei nach § 74 JGG abgesehen worden. Auf seine Berufung ist der frühere Angeklagte von der Jugendkammer mit Urteil vom 29. August 2005 freigesprochen worden. Die Kostenentscheidung des Urteils lautet "Die Kosten beider Berufungen trägt die Staatskasse, einschließlich der den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen".