OLG Rostock - Beschluss vom 15.08.2006
11 WF 109/06
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 572
JurBüro 2007, 137
NJ 2007, 85
NJW 2007, 2706
NJW-RR 2007, 790
OLGReport-Rostock 2007, 82
Vorinstanzen:
AG Wolgast, vom 30.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 124/05

Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG auch bei Besprechungen unter Beteiligung des Gerichtes

OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 11 WF 109/06

DRsp Nr. 2007/1945

Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV- RVG auch bei Besprechungen unter Beteiligung des Gerichtes

Die Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV- RVG fällt auch dann an, wenn der Rechtsanwalt im Beisein des Gerichtes an einer die Erledigung eines Verfahrens bewirkten Besprechung mitgewirkt hat. Der Passus in der Vorschrift "ohne Beteiligung des Gerichts" bedeutet lediglich, dass selbst dann eine Terminsgebühr anfällt, wenn das Gericht nicht in irgendeiner Form beteiligt ist.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3;

Entscheidungsgründe:

A.

In der Familiensache vor dem Amtsgericht Wolgast, Az.: 2 F 213/05, schlossen die Parteien einen Vergleich über in diesem Verfahren streitigen Nachehelichenunterhalt und über den in dem vorliegenden Verfahren 2 F 124/05 streitigen Trennungsunterhalt. Nach dem Vergleich enthält das Protokoll die Parteierklärung, dass mit dem Abschluss des Vergleichs das Trennungsunterhaltsverfahren 2 F 124/05 erledigt ist.