OLG Braunschweig - Beschluss vom 04.12.2008
Ss 99/08
Normen:
StPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig - 5 Ns 244/07 (037) - 12.6.2008,
AG Goslar, vom 26.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 902 Js 38187/06

Beweiswürdigung bei wiederholtem Wiedererkennen

OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen Ss 99/08

DRsp Nr. 2010/20528

Beweiswürdigung bei wiederholtem Wiedererkennen

Der Beweiswert dieses wiederholten Erkennens kann jedoch in der nunmehr zweiten Hauptverhandlung über ein Jahr nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch das vorangehende Wiedererkennen in der Form beeinflusst worden sein, dass der hierbei gewonnene Eindruck der Zeugin das ursprüngliche Erinnerungsbild überlagert hat, so dass die Zeugin in Wahrheit (unbewusst) den Angeklagten in der Berufungsverhandlung nicht mehr mit dem Täter des Diebstahls, sondern mit dem ihr in der ersten Hauptverhandlung präsentierten Angeklagten verglich; daher ist dieser Beweiswert eines derartigen Wiedererkennens nach den gesicherten Erfahrungen und Erkenntnissen der kriminalistischen Praxis sehr häufig fragwürdig.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2008 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dadurch die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 26. März 2007 bezüglich der dortigen Verurteilung wegen Diebstahls verworfen wurde.

Die Aufhebung umfasst auch den Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.

Im Übrigen (soweit es den Schuldspruch wegen Beleidigung sowie die zugehörige Einzelstrafe betrifft) wird die Revision verworfen.