KG - Beschluss vom 03.03.2009
2 U 258/02
Normen:
BGB § 422; GKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 400
JurBüro 2009, 314
KGReport 2009, 400
KGReport-Berlin 2009, 400
MDR 2009, 586
NJW-Spezial 2009, 381
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 518/01

Streitwert bei Hilfsaufrechnung durch einen von mehreren Beklagten

KG, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 2 U 258/02

DRsp Nr. 2009/6840

Streitwert bei Hilfsaufrechnung durch einen von mehreren Beklagten

Die Hilfsaufrechnung eines von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten führt zu einer Streitwerterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG i.V.m. § 422 BGB (auch) im Verhältnis zwischen dem Kläger und demjenigen Beklagten, der die Hilfsaufrechnung nicht erklärt hat.

Tenor:

Die Anträge der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte E und M , vom 7. Januar 2009, gerichtet auf die Änderung des Streitwertbeschlusses des Senats vom 7. Mai 2008, werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 422; GKG § 45 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Antragsteller monieren im Kern zweierlei:

1. Der Wert der vom Beklagten zu 1. zur Aufrechnung gestellten Forderung sei gemäß § 182 InsO nicht auf 3,97% (d.h. 91.342,28 EUR) zu vermindern, sondern nur auf 7% (d.h. 161.056,94 EUR);

2. der Wert der vom Beklagten zu 1. zur Aufrechnung gestellten Forderung sei nur in Höhe des gemäß § 182 InsO verminderten Betrag dem Wert der Klageforderung gemäß § 45 Abs. 3 GKG hinzuzurechnen.

II.

Die angegriffene Entscheidung ist weiterhin zutreffend; von ihrer amtswegigen Änderung nach § 63 Abs. 3 GKG wird daher abgesehen.

Zu 1.:

Der von den Beklagten geltend gemachte Prozentsatz ist gemäß § 40 GKG unerheblich.