OLG Bamberg - Beschluss vom 14.01.2009
2 Ss OWi 1623/08
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 74 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2009, 2151
NStZ-RR 2009, 150
NZV 2009, 303
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 16.06.2008

Anforderungen an die Substantiierung der den Entschuldigungsgrund darstellenden Erkrankung; Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Gericht

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1623/08

DRsp Nr. 2009/28317

Anforderungen an die Substantiierung der den Entschuldigungsgrund darstellenden Erkrankung; Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Gericht

1. Ein Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung erfordert für seine Schlüssigkeit zumindest die Darlegung eines krankheitswertigen Zustandes. Dies kann durch die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen erfolgen, ohne dass diesen die Art der Erkrankung zu entnehmen sein muss. Anderenfalls bedarf es zumindest entsprechenden Sachvortrags zu Art und Auswirkung der geltend gemachten Erkrankung, um dem Gericht die Grundlage für eine rechtliche Bewertung zu bieten, ob dem Betroffenen die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar ist. 2. Die pauschale und ausschließliche Mitteilung des Verteidigers, der Betroffene sei erkrankt, genügt diesen Anforderungen nicht und begründet keine Verpflichtung des Gerichts, bei etwaigen Zweifeln weitere Feststellungen im Freibeweisverfahren zu treffen.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 16. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 74 Abs. 2;

Gründe: