OLG Hamm - Beschluss vom 13.10.2009
2 Ws 185/09
Normen:
RVG § 33; VV RVG Vorbem. 4 Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2010, 17
NJW-Spezial 2009, 780
RVG professionell 2009, 204
RVGreport 2010, 27
StRR 2009, 479
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 10.06.2009

Voraussetzungen für das Entstehen des sog. Haftzuschlags

OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 2 Ws 185/09

DRsp Nr. 2009/25916

Voraussetzungen für das Entstehen des sog. Haftzuschlags

Für die Gewährung des (Haft-) Zuschlages gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert (Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde kann nicht nachgeholt werden.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts S. vom 24. Februar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 05. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S.2, 3 RVG).

Normenkette:

RVG § 33; VV RVG Vorbem. 4 Abs. 4;

Gründe: