1. Der Beschluss der Jugendkammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 24. September 2009 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09. Juli 2009 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
I.
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