OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.11.2009
1 Ws 207/09
Normen:
StPO § 216 Abs. 1 S. 1; StPO § 230 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2010, 547
NStZ-RR 2010, 49
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 61/09

Erlass eines Sicherungshaftbefehls gegen ein dauernd im Ausland lebenden Angeklagten; Androhung von Zwangsmitteln in verständlicher Sprache

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 207/09

DRsp Nr. 2009/26448

Erlass eines Sicherungshaftbefehls gegen ein dauernd im Ausland lebenden Angeklagten; Androhung von Zwangsmitteln in verständlicher Sprache

1. Der Erlass eines Sicherungshaftbefehls gegen ein dauernd im Ausland lebenden Angeklagten ist zulässig, wenn in der dafür erforderlichen ordnungsgemäßen Ladung zur Hauptverhandlung die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens in der Weise eingeschränkt wird, dass diese lediglich im Inland vollstreckt werden können. 2. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig, muss die Androhung der im Falle des unentschuldigten Ausbleibens drohenden Maßnahmen in einer ihm verständlichen Sprache erteilt werden.

Tenor:

1. Der Beschluss der Jugendkammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 24. September 2009 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09. Juli 2009 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Normenkette:

StPO § 216 Abs. 1 S. 1; StPO § 230 Abs. 2;

Gründe:

I.