OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.08.2011
1 Ws 133/11
Normen:
StPO § 230 Abs. 2; StPO § 329 Abs. 1; StPO § 329 Abs. 3; StPO § 329 Abs. 4; StPO § 411 Abs. 2; StPO § 412;
Fundstellen:
wistra 2012, 43
Vorinstanzen:
AG Potsdam - 81 Ds 450 Js 16476/06 (585/09) - 12.5.2011,

Nichterscheinen des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin nach Einspruch gegen den Strafbefehl; Vertretungsvollmacht des Verteidigers; Pflichtverteidiger; Fehlender Ermessensspielraum des Gerichts; Verwerfung des Einspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 133/11

DRsp Nr. 2011/18417

Nichterscheinen des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin nach Einspruch gegen den Strafbefehl; Vertretungsvollmacht des Verteidigers; Pflichtverteidiger; Fehlender Ermessensspielraum des Gerichts; Verwerfung des Einspruchs

1. § 412 StPO verweist für den Fall, dass der Angeklagte bei Beginn der auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten ist, auf die Anwendung des § 329 Abs. 1, 3 und 4 StPO. 2. a)Zwar ist gemäß § 329 Abs. 4 StPO der Erlass eines Haftbefehls zulässig, jedoch steht es nicht im Ermessen des Gerichts, ob es nach § 329 Abs. 4 StPO einen Haftbefehl erlassen oder nach § 329 Abs. 1 die Berufung bzw. den Einspruch verwerfen will. b) Die Regelung des § 329 Abs. 1 StPO hat Vorrang. Es ist nicht Sache des Gerichts, dem Angeklagten Gelegenheit zur Durchführung einer Hauptverhandlung mithilfe eines hierfür nicht vorgesehenen Zwangsmittels zu verschaffen. c) Vielmehr ist das Verfahren in solchen Fällen dadurch abzuschließen, dass der Einspruch des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird. d) Das Gericht muss nach §§ 412, 329 Abs. 1 StPO verfahren, wenn dies möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Februar 1982 - 3 Ws 7/82 -, zitiert nach Beck-Online m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 412 Rnr. 7 und § Rnr. 45 jeweils m.w.N.; KK-Paul, , 6. Auflage, § Rnr. 20 m.w.N.).