BVerfG - Beschluss vom 14.03.2012
2 BvR 2405/11
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GVG § 169 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2012, 605
NJW 2012, 1863
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 KLs 3/10
BGH, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 315/11

Ausschluss der Gewährleistung der Öffentlichkeit durch Sicherheitsverfügung des Gerichtspräsidenten bei der Hauptverhandlung von Straftaten der Mitglieder der Hells Angels

BVerfG, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 2 BvR 2405/11

DRsp Nr. 2012/7474

Ausschluss der Gewährleistung der Öffentlichkeit durch Sicherheitsverfügung des Gerichtspräsidenten bei der Hauptverhandlung von Straftaten der Mitglieder der "Hells Angels"

1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 169 S. 1 GVG kann außer durch ausdrückliche Regelungen auch durch gesetzlich nicht erfasste unabweisbare Bedürfnisse der Rechtspflege modifiziert werden zum Beispiel durch die Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für eine sichere und ungestörte Durchführung der Verhandlung zu sorgen. 2. Der Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 169 S. 1 GVG ist durch eine dem Grunde nach gerechtfertigte Sicherheitsverfügung des Gerichtspräsidenten, die ausschließlich Zugangsmodalitäten zu einer Verhandlung festlegte, deren Befolgung ohne weiteres möglich und zumutbar war, gewahrt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GVG § 169 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen strafgerichtliche Entscheidungen. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass wegen einer Sicherheitsverfügung des Gerichtspräsidenten die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht gewährleistet gewesen sei.

A.

I.