I. Die StA erhob Anklage beim LG.. In der Anklageschrift wird dem Angekl. gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin F. zur Last gelegt. Dem liegt zugrunde, dass der Angekl. die Zeugin mit Faustschlägen gegen den Kopf und in das Gesicht zu Boden gebracht und in der Folge der auf dem Boden liegenden Zeugin mit dem mit Badeschuhen beschuhten Fuß in das Gesicht und gegen den Kopf getreten haben soll. Die in der Anklageschrift angenommene Zuständigkeit der Jugendkammer wurde nicht näher begründet.
Das LG ließ die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Verfahren vor dem AG - Jugendschöffengericht -, weil eine Zuständigkeit des LG insbesondere nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der StA..
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