Das gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaulig, Richter am Oberlandesgericht Andelfinger und Richter am Oberlandesgericht Dr. Mollenkopf gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin wird als unzulässig
verworfen.
2.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02. November 2012 wird
zurückgewiesen.
3.Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
4.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 5.920,84 €
I.
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