OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.04.2013
13 U 195/12
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 45;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1996
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 960
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 179/12

Missbräuchlichkeit eines auf abweichende Rechtsauffassung gestützten Ablehnungsgesuchs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 13 U 195/12

DRsp Nr. 2013/7437

Missbräuchlichkeit eines auf abweichende Rechtsauffassung gestützten Ablehnungsgesuchs

Ein nach Ergehen eines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO für den Fall, dass der Spruchkörper an seiner darin geäußerten Auffassung festhalten sollte, gegen die mitwirkenden Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig missbräuchlich und von den abgelehnten Richtern selbst zu verwerfen.

Tenor

1.

Das gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaulig, Richter am Oberlandesgericht Andelfinger und Richter am Oberlandesgericht Dr. Mollenkopf gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin wird als unzulässig

verworfen.

2.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02. November 2012 wird

zurückgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

4.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 5.920,84 €

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 45;

Gründe

I.