AG Sigmaringen - Urteil vom 12.02.2013
5 OWi 15 Js 7112/12
Normen:
StVO § 24; OWiG § 19; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 8;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 214
NStZ-RR 2013, 6

Vorliegen eines Vier-Augen-Prinzips bzgl. des vom Gerät angezeigten Messwerts und der Übertragung dieses Wertes in das Messprotokoll i.R.e. Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegel FG 21-P als Grundlage einer Verurteilung

AG Sigmaringen, Urteil vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 5 OWi 15 Js 7112/12

DRsp Nr. 2013/9685

Vorliegen eines "Vier-Augen-Prinzips" bzgl. des vom Gerät angezeigten Messwerts und der Übertragung dieses Wertes in das Messprotokoll i.R.e. Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegel FG 21-P als Grundlage einer Verurteilung

Ein "Vier-Augen-Prinzip", nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Wertes in das Messprotoko

Tenor

1.

Der Betroffene wird wegen tateinheitlich und fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeiten des Verstoßes gegen Vorschriften der StVO über die Geschwindigkeit und der StVZO über die Bereifung zu der Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt.

2.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StVO § 24; OWiG § 19; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 8;

Gründe

1.

Der Betroffene befuhr am 22. Juni 2012 um 16.25 Uhr die L 277 aus N. kommend in Fahrtrichtung B. mit dem Kraftrad Honda . Kurz nach N. wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 StVO auf 70 km/h beschränkt. Das Zeichen wird etwa 350 m später wiederholt. Innerhalb dieser Zone hielt der Betroffene infolge von Unachtsamkeit eine Geschwindigkeit von mindestens 112 km/h mit seinem Kraftrad ein. Er überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 42 km/h.