Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten am 19. August 2014 wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Aachen mit der angefochtenen Entscheidung in Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO verworfen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, der am Terminstag erkrankte Pflichtverteidiger habe auf telefonische Nachfrage erklärt, nicht über eine Vertretungsvollmacht "i. S. d. § 329 n. F. StPO " zu verfügen.
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