OLG Naumburg - Beschluss vom 08.06.2016
12 W 36/16 (KfB)
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; ZPO § 758a Abs. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 934
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 242/06

Erstattungsfähigkeit der Übernachtungskosten eines Rechtsanwalts

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 12 W 36/16 (KfB)

DRsp Nr. 2016/17143

Erstattungsfähigkeit der Übernachtungskosten eines Rechtsanwalts

Erstattungsfähige Prozesskosten sind auch die Übernachtungskosten eines Rechtsanwalts, wenn es diesem nicht zuzumuten ist, am Terminstag anzureisen. Ihm kann nicht abverlangt werden, die notwendige Anreise zum Terminsort zur Nachtzeit anzutreten. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen.

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Streithelferin im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 12. Januar 2016 - 3 O 242/06 - teilweise abgeändert:

Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Halle vom 4. März 2015 werden weitere von der Klägerin an die Streithelferin zu erstattende Kosten in Höhe von 337,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24. März 2015 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und die Streithelferin zu 65 %.

Der Beschwerdewert wird auf 974,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; ZPO § 758a Abs. 4;

Gründe:

I.