OLG Köln - Beschluss vom 24.03.2017
1 RVs 15/17
Normen:
StPO § 411 Abs. 2; StPO § 329 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2018, 152
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 03.11.2016

Anforderungen an den Nachweis einer schriftlichen Vertretungsvollmacht zur Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins in Abwesenheit des Angeklagten

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen 1 RVs 15/17

DRsp Nr. 2017/5583

Anforderungen an den Nachweis einer schriftlichen Vertretungsvollmacht zur Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins in Abwesenheit des Angeklagten

Die in §§ 411 Abs. 2, 329 Abs. 1 StPO bezeichnete schriftliche Vertretungsvollmachtmuss dem Tatgericht in der Hauptverhandlung vom anwesenden Verteidigervorgelegt bzw. nachgewiesen werden. Eine Übermittlung per Telefax am Vortag andie allgemeine Posteingangsstelle des Gerichts hindert den Erlass einesVerwerfungsurteils nicht, wenn die schriftliche Vollmacht bis zu Beginn derHauptverhandlung nicht zur Kenntnis des Tatgerichts gelangt ist und vomVerteidiger in der Hauptverhandlung auch nicht vorgelegt wird.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. November 2016 wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 411 Abs. 2; StPO § 329 Abs. 1;

Gründe

I.