BVerfG - Beschluss vom 12.03.2019
2 BvR 675/14
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2 Hs. 2; StPO § 104 Abs. 2; StPO § 104 Abs. 3; GVG § 21e Abs. 1 S. 1; SOG M-V § 56;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 365
AuR 2019, 291
BVerfGE 151, 67
DVBl 2019, 1478
DÖV 2019, 564
NJW 2019, 1428
NStZ 2019, 534
StV 2019, 657
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Qs 27/14
AG Rostock, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Gs 2345/13

Gewährleistung der effektiven Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehaltes als Pflicht der staatlichen Organe; Sicherung der Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes; Gehören der uneingeschränkten Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst außerhalb der üblichen Dienststunden; Einrichtung eines ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit bei Vorliegen eines über den Ausnahmefall hinausgehenden Bedarfs an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen

BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 675/14

DRsp Nr. 2019/5415

Gewährleistung der effektiven Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehaltes als Pflicht der staatlichen Organe; Sicherung der Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes; Gehören der uneingeschränkten Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst außerhalb der üblichen Dienststunden; Einrichtung eines ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit bei Vorliegen eines über den Ausnahmefall hinausgehenden Bedarfs an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen

1. Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass die effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehaltes gewährleistet ist. Damit korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern.