OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.11.2020
2 Rv 21 Ss 483/20
Normen:
StPO § 32a; StPO § 234; StPO § 329 Abs. 1; StPO § 329 Abs. 2;
Fundstellen:
MMR 2021, 249
NStZ-RR 2021, 56
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 92 Js 10739/14

Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsvollmacht durch ein elektronisches Dokument

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 2 Rv 21 Ss 483/20

DRsp Nr. 2020/17773

Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsvollmacht durch ein elektronisches Dokument

Zum Nachweis der Vertretungsvollmacht durch ein elektronisches Dokument muss dieses qualifiziert signiert oder auf einem der in § 32a Abs. 4 StPO genannten sicheren Übermittlungswege übermittelt worden sein.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15.4.2020 wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 satz 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 32a; StPO § 234; StPO § 329 Abs. 1; StPO § 329 Abs. 2;

Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil vom 15.4.2020 hat das Landgericht Freiburg die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 16.6.2017 gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Ein vom Angeklagter gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung blieb erfolglos. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte, dass die Voraussetzungen für eine Verwerfung seiner Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO nicht vorgelegen hätten, und das Landgericht dabei seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.