OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.08.2021
17 W 16/21
Normen:
ZPO § 406 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 267/19

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags wegen Besorgnis der Befangenheit eines SachverständigenNegativäußerungen über eine ProzessparteiZweifel an einer Unparteilichkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.08.2021 - Aktenzeichen 17 W 16/21

DRsp Nr. 2022/4043

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags wegen Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen Negativäußerungen über eine Prozesspartei Zweifel an einer Unparteilichkeit

Die Bezeichnung der Reaktion eines Prozessbevollmächtigten als unmoralisch auf dessen sachbezogene Kritik an dem Gutachten durch den Sachverständigen begründet die Besorgnis der Befangenheit.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags, den Sachverständigen A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Dem Rechtsstreit liegt ein von der Klägerin geltend gemachter vertraglicher und/oder deliktischer immaterieller und im Wege der Feststellungsklage geltend gemachter materieller und künftiger immaterieller Schadensersatzanspruch gemäß §§ 611, 630a, 630c Abs. 2, 630 h Abs. 5, 280 Abs. 1, 241, 823 Abs. 1 BGB zugrunde.