Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt.
I.
Die Klägerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags, den Sachverständigen A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Dem Rechtsstreit liegt ein von der Klägerin geltend gemachter vertraglicher und/oder deliktischer immaterieller und im Wege der Feststellungsklage geltend gemachter materieller und künftiger immaterieller Schadensersatzanspruch gemäß §§ 611, 630a, 630c Abs. 2, 630 h Abs. 5, 280 Abs. 1, 241, 823 Abs. 1 BGB zugrunde.
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