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Neu in diesem Update

 

Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,

mit diesem Update bringen wir Sie wieder auf den neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Insbesondere möchte ich Sie auf die nachfolgend aufgeführten Neuerungen hinweisen, die u.a. in dieses Update eingearbeitet wurden:

  • Belehrung über Rechtstatsachen - BGHSt 68, 61-64: Gestattet ein Zeuge trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 StPO die Verwertung früherer Aussagen, so kann er dies nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken. Ein Teilverzicht führt vielmehr dazu, dass sämtliche früheren Angaben - mit Ausnahme richterlicher Vernehmungen nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht - unverwertbar sind.
  • Exkurs: Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus EncroChat-Daten und SkyECC-Daten nach Einführung des KCanG: OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2024 – 2 Ws 251/24: Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus EncroChat- und SkyECC-Daten nach Einführung des KCanG ist bislang nicht ergangen. Die bislang vorhandene Rechtsprechung der Instanzgerichte, die zumeist Beschwerdeentscheidungen in Haftsachen betreffen, ist noch uneinheitlich, wobei sich eher eine Tendenz der Rechtsprechung zeigt, von einer Unverwertbarkeit der Daten in den oben genannten Fallkonstellationen auszugehen. So entschied das OLG Köln, dass der Datenerhebung bei SkyECC keine Maßnahme nach § 100a bzw. § 100b StPO zugrunde lag und eine unmittelbare Anwendung von § 100e Abs. 6 StPO daher ausscheide.
  • Ausschluss der Öffentlichkeit - BGH, Beschl. v. 12.9.2023 – 5 StR 356/23: Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass § 171b Abs. 2 GVG den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung regelt, jedoch nicht die geordnete Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer richterlichen Vernehmung (§ 255a Abs. 2, § 168a Abs. 1 Satz 3 StPO) umfasst. Die Öffentlichkeit wird bei der Betrachtung von kinderpornografischen Inhalten gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 184b I StGB bereits nach § 172 Nr. 1 GVG ausgeschlossen, um die Sittlichkeit zu schützen. Im Gegensatz dazu kann der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Sichtung dieser Inhalte nämlich nicht von der Disposition der Betroffenen nach § 171b IV GVG abhängen. So ist § 171b GVG vorrangig vor § 172 Nr. 1 GVG anzuwenden und nicht umgekehrt.
  • Relativer Revisionsgrund - BGH Beschl. v. 4.7.2024 – 4 StR 130/24: Die Beanstandung der unrechtmäßigen Ablehnung eines Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit kann aber dann unzulässig sein, wenn die Entscheidungen gemäß § 171b GVG getroffen wurden. Da diese gem. § 171b V GVG nicht anfechtbar sind unterliegen sie nicht einer Überprüfung durch das Revisionsgericht.
  • Notwendiger Revisionsvortrag - BGH Beschl. v. 1.8.2023 – 4 StR 88/23: Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung führt nicht automatisch zur Aufhebung des gesamten Urteils. Wenn der Vorgang, in dem die Öffentlichkeit unrechtmäßig ausgeschlossen wurde, lediglich einen separaten Teil des Urteils betrifft, ist nur dieser Teil aufzuheben (ständige Rechtsprechung vgl. jüngst BGH Urt. v. 15.2.2024 – 2 StR 404/23) Ein Ausschluss der Öffentlichkeit, der sich auf einen bestimmten Verfahrensablauf bezieht, schließt auch andere eng verwandte oder daraus hervorgehende Verfahren ein, die ebenfalls zu demselben Verfahrensabschnitt zählen. Um eine Revision über einen zu weit gefassten Ausschluss der Öffentlichkeit zu begründen, ist es erforderlich, nicht nur anzugeben, welche Verfahren während dieser Zeit durchgeführt wurden, sondern diese müssen auch so präzise benannt werden, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob ein Zusammenhang mit dem ausschlussbegründenden Verfahren besteht.
  • Respektierung der Ausübung des Aussageverweigerungsrechts - BGH Urt. v. 28.03.2024 – 2 StR 370/23: Das Schweigerecht des Beschuldigten darf nicht gezielt unterlaufen und damit gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen werden. Dem Beschuldigten dürfen auch durch einen Verdeckten Ermittler nicht durch beharrliche, quasi-inquisitorische Nachfragen selbstbelastende Äußerungen entlockt werden, zu denen er bei einer förmlichen Vernehmung nicht bereit gewesen wäre.
  • Zweifel an Richtigkeit des erstinstanzlichen Protokolls - BGH Beschl. v. 17.08.2023: Ein Geständnis enthebt ein Tatgericht nicht seiner Pflicht, es einer kritischen Prüfung auf Plausibilität und Tragfähigkeit hin zu unterziehen und zu sonstigen Beweismitteln in Beziehung zu setzen.

Viel Erfolg bei Ihrer Prozessführung wünscht Ihnen

Ass. iur. Ulrike Undritz
Produktmanagerin Recht