§ 10 a StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 10 a StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

§ 10 a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.