§ 10 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
ERSTER ABSCHNITT Inhalt und Führung des Registers

§ 10 BZRG Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten

§ 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) 1In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die 1. von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird, 2. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich beschränkt oder angeordnet wird, daß ein Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt, 3. a) nach dem Waffengesetz der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt wird, Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ Absatz des ) oder Munition (§ Absatz des ), zum Führen einer Waffe (§ Absatz des ), zur Ausübung der Jagd (§ des ) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis nach § des , wenn der jeweilige Verzicht während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung oder nach § des erfolgt.