§ 109 JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
DRITTER TEIL Heranwachsende
ZWEITER ABSCHNITT Gerichtsverfassung und Verfahren

§ 109 JGG Verfahren

§ 109 Verfahren

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

(1) 1Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81 a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46 a, 47 a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51 a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68 a, 68 b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70 a, 70 b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70 c, 72 a bis 73 und 81 a entsprechend anzuwenden. 2Die Bestimmungen des § 70 a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. 3Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. 4Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. 5Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. (2)