§ 11 a StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 11 a StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

§ 11 a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.