§ 112 d JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
VIERTER TEIL Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr

§ 112 d JGG Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

§ 112 d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112 c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.