§ 14 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
ERSTER ABSCHNITT Inhalt und Führung des Registers

§ 14 BZRG Gnadenerweise und Amnestien

§ 14 Gnadenerweise und Amnestien

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

In das Register sind einzutragen 1. die Aussetzung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung sowie deren Widerruf; wird eine Bewährungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende zu vermerken, 2. die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit, 3. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die Umwandlung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung sowie die Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten, die der Verurteilte nach dem Strafgesetz infolge der Verurteilung verloren hatte, 4. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.