§ 152 a StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt Öffentliche Klage

§ 152 a StPO Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

§ 152 a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

StPO ( Strafprozeßordnung )

Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.