§ 153 e StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt Öffentliche Klage

§ 153 e StPO Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue

§ 153 e Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Hat das Verfahren Straftaten der in § 74 a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des bezeichneten Art zum Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § des zuständigen Oberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.