§ 155 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt Öffentliche Klage

§ 155 StPO Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung

§ 155 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen. (2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.