§ 156 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt Öffentliche Klage

§ 156 StPO Anklagerücknahme

§ 156 Anklagerücknahme

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.