§ 171 a GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
VIERZEHNTER TITEL Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

§ 171 a GVG (Ausschluß der Öffentlichkeit bei Unterbringungssachen)

§ 171 a (Ausschluß der Öffentlichkeit bei Unterbringungssachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.