§ 206 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 206 StPO Keine Bindung an Anträge

§ 206 Keine Bindung an Anträge

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.