§ 21 a BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
ERSTER ABSCHNITT Inhalt und Führung des Registers

§ 21 a BZRG Protokollierungen

§ 21 a Protokollierungen

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften, Mitteilungen und Hinweisen Protokolle, die folgende Daten enthalten: 1. die Vorschrift, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht, 2. den Zweck der Auskunft, 3. die in der Anfrage und der Auskunft verarbeiteten Personendaten, 4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Absatz 5 oder deren Kennung, 5. den Zeitpunkt der Übermittlung, 6. die Namen der Bediensteten, die die Mitteilung gemacht haben, oder eine Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren, 7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30 a und 30 b. (2) 1Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet werden. 2Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. 3Protokolldaten, soweit sie sich nicht auf Datenverarbeitungsvorgänge nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 beziehen, sowie Nachweise nach § 30 c Absatz 3 sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. 4Danach sind sie unverzüglich zu löschen. (3)