Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BGBl. I S. 4906
Besonderer Teil Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.