§ 214 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 214 StPO Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

§ 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. 2Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406 d Absatz 1 und § 406 h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406 d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden. (2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen. (3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu. (4) 1Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. 2Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.