§ 227 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 227 StPO Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

§ 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

StPO ( Strafprozeßordnung )

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.