§ 252 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 252 StPO Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.