§ 255 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung

§ 255 StGB Räuberische Erpressung

§ 255 Räuberische Erpressung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.