§ 257 b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 257 b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
StPO ( Strafprozeßordnung )
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
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