§ 26 a JGG Erlaß der Jugendstrafe
§ 26 a Erlaß der Jugendstrafe
JGG ( Jugendgerichtsgesetz )
1Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2§ 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
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