§ 289 StPO Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
§ 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
StPO ( Strafprozeßordnung )
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
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