§ 291 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

§ 291 StPO Bekanntmachung der Beschlagnahme

§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme

StPO ( Strafprozeßordnung )

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.