§ 30 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
DRITTER ABSCHNITT Auskunft aus dem Register
1. Führungszeugnis

§ 30 BZRG Antrag

§ 30 Antrag

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) 1Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). 2Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. 3Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt. (2) 1Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. 2Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. 3Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 4Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. (3) 1Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig. (5)